Frage 1 |
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Wer erhält vL? |
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Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und auch Auszubildende.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Arbeitgeberanteil meist nur anteilig.
Neu Angestellte haben oft erst nach einer Probezeit Anspruch auf vL. Freie
Mitarbeiter, Selbständige und Rentner bekommen keine vL, da sie keinen
Arbeitgeber haben.
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Frage
2 |
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Was muss ich tun um vL zu erhalten? |
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Zuerst müssen Sie einen Sparvertrag für ihre vL abschließen. Wenn
Sie diesen haben, erhalten Sie eine Bescheinigung (Antrag auf Überweisung
vermögenswirksamer Leistungen), die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. So
weiß der Arbeitgeber, wohin er das Geld überweisen soll.
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Frage
3 |
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Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil an den vL? |
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Den Arbeitgeberanteil
können Sie hier berechnen.
Der Arbeitgeberanteil steht auch meist im Tarifvertrag. Auskunft erhalten Sie auch vom Betriebsrat oder der Personalstelle.
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Frage
4 |
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Wie erhalte ich zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Entscheidend für die staatliche Förderung ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Ihre Förderung können Sie hier
berechnen.
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Frage
5 |
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Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Auf einen monatlichen Sparbetrag von 40 EURO erhalten Sie 9 % Sparzulage auf maximal 470 EURO jährlich. Dies entspricht 42,30 EURO jährlich. Dies sind in 7 Jahren 296,10 EURO.
Hier
noch einmal im Überblick.
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Frage
6 |
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Wie beantrage ich die Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Mit der Steuererklärung. Sie erhalten von Ihrem Anlageinstitut eine
Bescheinigung, die Sie der Anlage N Ihrer Steuererklärung beilegen. In
Zeile 23 der Anlage N müssen Sie die Zahl der Bescheinigungen eintragen.
Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das
jeweilige Sparjahr folgt, gestellt werden.
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Frage
7 |
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Wie lange läuft ein Sparvertrag mit vL und evtl. Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Nach 7 Jahren. Erst nachdem diese Sperrfrist abgelaufen ist, zahlt der Staat
die Sparzulage in den Sparvertrag ein. Bei vorzeitiger Kündigung des
Sparvertrages verlieren Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage, nicht jedoch den
Arbeitgeberanteil.
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Frage
8 |
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Muss ich den Bausparvertrag später für den Hausbau oder den Wohnungskauf ausgeben? |
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Nein. Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist können Sie über das angesammelte Kapital völlig frei entscheiden.
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