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Vorausdarlehen
und Gesamteffektivzins
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Aachen.
Bausparkassen sind erfinderisch, wenn es um die
Preisauszeichnung ihrer Kredite geht.
So geben sie bei staatlich geförderten Riester-Finanzierungen
den tatsächlichen effektiven Jahreszins an, bei ungeförderten
Sofortfinanzierungen arbeiten sie dagegen mit unterschiedlichen
Angaben.
"Verbrauchertäuschung mit staatlicher Duldung", nennt das
Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale Bremen. Möglich
werde diese Vorgehensweise durch ein Lücke in der deutschen
Preisangabenverordnung.
Worum geht es? Bausparkassen müssen bei
Wohnriester-Finanzierungen, die aus einem Vorausdarlehen und
einem Bausparvertrag bestehen, den wahren Effektivzins aus der
Darlehenskombination ausweisen. Wird dieselbe Finanzierungsform
ungefördert angeboten, ist diese Angabe nicht zwingend. Der
Verbraucherschützer macht folgende Rechnung auf: Eine
Bausparkasse offeriert ein Vorausdarlehen über 150.000 Euro zu
einem Effektivzins von 4,09 %. Zur späteren Tilgung spart
der Kunde zeitgleich ein Bauspardarlehen an, für das sich
inklusive Gebühren ein Zinssatz von 3,53 % errechnet.
Viele Kreditnehmer glauben, dass der kombinierte Zins aus beiden
Darlehen irgendwo in der Mitte liegt, etwa bei 3,8 %.
Doch weit gefehlt: Der tatsächliche Zinssatz beträgt 4,85
%. Grund: Statt das Darlehen direkt zu tilgen, spart der
Kunde separat den Bausparvertrag an. Der geringe Guthabenzins
von 0,75 % beschert ihm Jahr für Jahr einen Verlust
gegenüber der Kredittilgung von gut drei %. Bezogen auf
die Kreditsumme und die Gesamtlaufzeit verschenkt er dadurch
fast 21.000 Euro.
"Wenn dem Kunden – wie beim ungeförderten Darlehen – der
Gesamteffektivzins nicht genannt wird, kann er ziemlich in die
Irre geführt werden", moniert Gottschalk. Dass solche
Irreführungen nach wie vor erlaubt sind, sei nicht
nachvollziehbar. Immobilienkäufer sollten deshalb
unterschiedliche Baufinanzierungs-Angebote vergleichen.
Günstige Offerten für herkömmliche Hypothekendarlehen mit
laufender Tilgung und einer Zinsfestschreibung auf 20 Jahre
liegen derzeit zwischen 4,1 und 4,3 % Zinsen. Damit sind
die Klassiker der Baufinanzierung aktuell günstiger als die
Kreditkombination mancher Bausparkasse.
Abschlussgebühren
für einen Bausparvertrag können Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss
des Bausparvertrags in keinem engen zeitlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines
Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss
aus Zinsgutschriften erwartet werden kann.
Abschlussgebühren
können aber auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das durch den Bausparvertrag
erworbene oder errichtete Objekt zur Erzielung von Einkünften
genutzt wird oder genutzt werden soll.
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